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Internationales Steuerrecht

Wer ist was und warum – unbeschränkte
und beschränkte Steuerpflicht

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

Als unbeschränkt steuerpflichtig gilt

  • eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat bzw.
  • eine Gesellschaft die ihren Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat.

 

Als beschränkt steuerpflichtig gilt

  • eine natürliche Person, ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw.
  • eine Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

 

Die Einkünfte werden lediglich im Inland erzielt.

 

Die latente Gefahr der Doppelbesteuerung ist real:

 

Durch die grenzüberschreitende Investition, kann es dazu kommen, dass 2 Staaten den Besteuerungsanspruch für sich geltend machen und es so zu einer Doppelbesteuerung kommt. Dies kann also einerseits der Wohnsitzstaat sein, andererseits der Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden (Quellenstaat oder Belegenheitsstaat).

 

Hierzu ein einfaches Beispiel: Der Deutsche Hans Müller wohnt in Berlin und kauft sich eine Immobilie in Spanien, die er vermietet.

  • Hans Müller, ist zunächst in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz in Berlin, Deutschland). Die Folge der unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass Deutschland das gesamt weltweit erzielte Einkommen des Hans Müller besteuert (Welteinkommensprinzip).
  • Aber auch Spanien möchte die von Hans Müller in Spanien erzielten Vermietungseinkünfte besteuern (Belegenheit der Immobilie in Spanien).

 

Damit liegt der typische Fall einer Doppelbesteuerung vor.

Es gibt selbstverständlich Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Wir helfen Ihnen gern dabei, eine entsprechende Doppelbelastung zu vermeiden.

 

 

Unsere Leistungen im internationalen Steuerrecht

 

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Quelle: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht • (Stand: 23.04.2024 12:30)
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